neues-datenschutzgesetz-schweiz-novaimpact-blog-1920x890px_2
02. August 2023

Datenschutz

Per 1. September 2023 tritt das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) in Kraft. Das neue Gesetz und die Verordnungen sind hier zu finden.

Die Anpassungen sind nötig, da das aktuelle Datenschutzgesetz der Schweiz in den 1990ern in Kraft trat und seitdem weitgehend unverändert bestanden hat. Soziale Netzwerke und digitale Identitäten waren damals noch gänzlich unbekannt. Eine Anpassung an die mittlerweile digitale Realität war also nötig.

Als Media-Agentur mit starker digitaler DNA nehmen wir das Thema Datenschutz sehr ernst und unternehmen alles, den Datenschutzanforderungen zusammen mit unseren Werbekunden genüge zu tragen. Hier in diesem Blog-Artikel sind ein paar Gedanken in unseren Worten festgehalten zum neuen Datenschutzgesetz. Für Abklärungen im Einzelfall, bei Unklarheiten und im Zweifel empfehlen wir immer die gezielte Beratung durch einen auf Datenschutz spezialisierten Juristen oder Rechtsanwalt.

Good News: Falls Du die Standards der EU DSGVO bereits erfüllst, hält sich der Aufwand in Grenzen.

Die EU DSGVO schreibt vor, dass EU Bürger:Innen und deren Daten ortsunabhängig geschützt werden müssen, also auch, wenn diese Schweizer Websites nutzen. Aufgrund dieses Umstands haben viele Schweizer Webseiten-Betreiber bereits seit 2018 ihren Datenschutz dem EU-Standard angepasst. Die zeitaufwändigen Anpassungen müssen zum Glück nicht komplett über den Haufen geworfen werden, da die Schweiz ab 01. September 2023 grundsätzlich das gleiche Prinzip auch für Schweizer User anwendet.

Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG): was ändert sich?

Das neue Gesetz folgt dem Grundsatz, dass Datenschutz auch einen Teil des Personenschutzes darstellt. Dem Bund kommt dabei die Aufgabe zu, seine Bürger:Innen auch digital zu schützen, z.B. vor Identitätsraub, Betrug etc.

Auf Anfrage muss die Kommunikation fliessen

Auskunftsrecht

Auf Anfrage müssen einem Nutzer in jedem Fall folgende Informationen mitgeteilt werden:

  • Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Bearbeitete Personendaten und Bearbeitungszweck
  • Aufbewahrungsdauer der Daten
  • verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten
  • ggf. das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie dessen Logik (z.B. ein Algorithmus, welcher die Daten bearbeitet)
  • Ggf. Empfänger:Innen, welchen Daten bekanntgegeben werden

Recht auf Datenübertragbarkeit und Löschung

Mit dem Recht auf Datenherausgabe und Datenübertragung (Datenportabilität) kann die betroffene Person kostenlos vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten bzw. deren Übertragung an einen anderen Verantwortlichen in maschinenlesbarer Form verlangen.

Jeder Nutzer kann ausserdem die Löschung seiner Daten beantragen.

Welche weiteren Pflichten kommen auf Webseiten Betreiber zu?

Fazit

Die Schweiz passt sich in Sachen Datenschutz ab 1. September 2023 dem EU-Standard an. Noch nicht überall klar ist die praktische Anwendung des Gesetzes. Der Grundgedanke ist aber klar: Informiere transparent darüber, welche Daten wie, wo, warum, durch wen und wie lange gesammelt werden. Weiter darf davon ausgegangen werden, dass in einer ersten Phase vor allem Schweizer Grossunternehmen von den DatenschützerInnen ins Visier genommen werden. Für kleinere Unternehmen dürfte in einer ersten Anfangsphase eine Datenschutzerklärung, welche transparent aufschlüsselt welche Daten wie und warum gesammelt werden bereits ausreichen. Unsere Version findest Du übrigens hier.

Weiterführende Quellen und Links

nova impact verfolgt die aktuellsten Entwicklungen auf dem Markt und stellt sicher, dass Du deine Marketing- Ziele auch in Zukunft erreichst.

Du hast Fragen oder möchtest mit uns diskutieren?

Dann melde Dich gern.

Bitte alle Pflichtfelder ausfüllen

Hinweis

Der vorliegende Beitrag kann nur allgemeine Hinweise zu einem Einstieg in die Thematik geben. Für Abklärungen im Einzelfall, bei Unklarheiten und im Zweifel empfehlen wir die gezielte Beratung durch eine erfahrene und qualifizierte Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.

Zurück